bestimmtes Produkt in Frage kommt oder nur wenige Anbieter (oder sogar nur ein einzelner) überhaupt offerieren können (vgl. Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 202 ff. mit Hinweisen). Auch vor diesem Hintergrund kann der restriktiven Auslegung der Beschwerdeführerin, die Plattform X. sei zwingend vorgegeben und eine Alternativlösung sei einzig bei den einzusetzenden Werkzeugen zulässig gewesen, nicht gefolgt werden. Sie entspricht nicht den Zielen des Vergaberechts, den Wettbewerb unter den Anbietern zu stärken und den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel zu fördern (Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c BoeB).