Wesentlich ist sodann, dass die Interpretation des BBL, wonach Alternativlösungen zu X. zulässig sind, soweit die Integration und Kompatibilität mit den bereits vorhandenen X.-Komponenten sichergestellt ist, dem vergaberechtlichen Grundsatz entspricht, wonach in einem öffentlich ausgeschriebenen Verfahren alle interessierten und geeigneten Anbieter der betreffenden Branche die gleiche Möglichkeit haben müssen, für die zu vergebende Leistung ein Angebot einzureichen, welches auch eine Chance hat, den Zuschlag zu erhalten. Die technischen Spezifikationen dürfen daher im Regelfall nicht derart eng umschrieben werden, dass nur ein ganz