Angebots vom Verfahren, sondern lediglich zu einer entsprechenden Schlechterbewertung beim Zuschlagskriterium «Erfüllung der Anforderungen gemäss Ausschreibungsunterlagen». Mit andern Worten lässt bereits das Pflichtenheft selbst einen gewissen Spielraum für Alternativen offen, da der Einsatz von X. entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin darin nicht als absolutes Muss-Kriterium figuriert, sondern lediglich als zuschlagsrelevante Anforderung.