ebenfalls auf der X.-VBS-Plattform betrieben bzw. in diese integriert werden kann (Offerte der Beschwerdegegnerin, S. 71; vgl. auch die Beilagen der Beschwerdegegnerin zu ihrer Eingabe vom 27. Oktober 2003). cc. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den hier streitigen Anforderungen des Pflichtenhefts in Bezug auf die zu verwendende Plattform (Basis) bzw. die einzusetzenden Entwicklungswerkzeuge (Tools) nicht um so genannte «Killer-Kriterien» handelte, die zwingend erfüllt sein mussten, sondern durchwegs um relative Gesichtspunkte, die in mehr oder weniger hohem Masse erfüllt sein konnten, was bei der Bewertung berücksichtigt wurde.