Entsprechend deklarierte sie die Anforderung Nr. 1 als «nicht erfüllt». Unter der Anforderung Nr. 2 (mehrheitliche Abdeckung der Funktionalitäten durch X.) schlug sie die Realisation mittels Novell (SilverStream) exteNd vor, welches eine direkte Anbindung mittels EDI[2] und XML[3] an X. ermögliche. Als Erfüllungsgrad nannte sie 40% (Offerte der Beschwerdegegnerin, S. 27). Bei der Anforderung Nr. 52 (Betrieb auf der VBS-Plattform X.) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Applikation ITR XXI Kdo Rekr als Java-Lösung, entwickelt mittels Novell (SilverStream) exteNd, könne auf der X.-VBS-Plattform, d. h. einer Unix-Plattform, betrieben werden.