7 Die Beschwerdeführerin sieht die Ausschreibungswidrigkeit somit vorab darin, dass die Beschwerdegegnerin eine andere Plattform oder Basis für ITR Kdo Rekr als Produkt X. verwendet. bb. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Angebot bei der Anforderung Nr. 1 (Verwendung von Standard Software X. als Basis) in der Tat aus, dass ihr Angebot nicht direkt auf X. basiere. Aus ihrer Sicht resultierten aus einer kompletten X.-Integration wesentlich mehr Nachteile, als wenn ITR Kdo Rekr auf einem Java J2EE-Standard-Schnittstellen-Management-System aufgebaut sei.