Demgegenüber behauptet die Beschwerdeführerin, die Beantwortung der Frage Nr. 46 sei so zu verstehen, dass bei der Entwicklung der gesamten, komplexen Lösung der Informationstechnologie (IT) andere Werkzeuge als die der Firma X. AG eingesetzt werden dürften, soweit diese mit der als zwingende Vorgabe vorgesehenen X.-Anwendung (Applikation) als Plattform kommunizieren könnten. Die Antwort bestätige indirekt, dass der Anbieter eine IT-Lösung anbieten müsse, die auf der Standardsoftware X. aufbaue, was beim Angebot der Beschwerdegegnerin nicht der Fall sei.