Danach seien die Anbieter nicht verpflichtet gewesen, das X.-Tool zu verwenden, sondern sie hätten lediglich die Integration und Kompatibilität mit den bereits vorhandenen X.-Komponenten sicherstellen müssen. Dieser Anforderung sei die Zuschlagsempfängerin mit ihrem Angebot vollumfänglich nachgekommen. Demgegenüber behauptet die Beschwerdeführerin, die Beantwortung der Frage Nr. 46 sei so zu verstehen, dass bei der Entwicklung der gesamten, komplexen Lösung der Informationstechnologie (IT) andere Werkzeuge als die der Firma X. AG eingesetzt werden dürften, soweit diese mit der als zwingende Vorgabe vorgesehenen X.-Anwendung (Applikation) als Plattform kommunizieren könnten.