b. Die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorgehens des BBL, die Ausschreibungsanforderungen im Rahmen der schriftlichen Fragebeantwortung vor der Offerteingabe noch zu konkretisieren und zu präzisieren, stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage. Die Zusammenfassung der gestellten Fragen und der gegebenen Antworten ist allen Anbietern, welche die Ausschreibungsunterlagen verlangt hatten, zugestellt worden, d. h. es standen allen Anbietern die gleichen Informationen zur Verfügung.