der öffentlichen Ausschreibung bekannt gegeben wurde. Die gesetzliche Beschwerdefrist wäre somit erheblich verkürzt worden. Eine selbständige Anfechtungsmöglichkeit in Bezug auf den Fragen-Antwort-Katalog besteht ohnehin nicht (vgl. Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 610). Auf die binnen der Frist von Art. 30 BoeB gegen die Zuschlagsverfügung eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, der Zuschlag sei an ein Angebot erteilt worden, das den in der Ausschreibung definierten Vorgaben des BBL nicht entspreche. Das BBL sei, indem es den Zuschlag der Z. erteilt