Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin nicht die geringste Veranlassung, die öffentliche Ausschreibung, die mit ihren Vorgaben (Standardwerkzeug Produkt X. [die Marke des Produktes X. ist identisch mit der Firma der Beschwerdeführerin]) auf sie bzw. ihr Angebot ja geradezu zugeschnitten war, anzufechten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin die - sich für sie möglicherweise nachteilig, weil chancenmindernd, auswirkende - verbindliche Interpretation der öffentlichen Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen (Pflichtenheft) durch das BBL, wonach auch Alternativlösungen zu Produkt X. möglich waren, erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist von 20 Tagen für eine Anfechtung