erhalten (Entscheid der BRK vom 16. November 2001, veröffentlicht in VPB 66.38 E. 3). Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin nicht die geringste Veranlassung, die öffentliche Ausschreibung, die mit ihren Vorgaben (Standardwerkzeug Produkt X. [die Marke des Produktes X. ist identisch mit der Firma der Beschwerdeführerin]) auf sie bzw. ihr Angebot ja geradezu zugeschnitten war, anzufechten.