Anforderungen nicht übereinstimme. Mit dem Antrag, das BBL sei anzuweisen, den Zuschlag einem ausschreibungskonformen Angebot zu erteilen, verfolgt und wahrt sie jedenfalls (auch) ihre eigenen Chancen auf den Zuschlag. Sie ist deshalb ohne weiteres zu diesem Begehren legitimiert. f. Soweit das BBL die Auffassung vertritt, die Beschwerdeführerin hätte bereits die Ausschreibung selbst mit Beschwerde anfechten müssen, da ihr die massgebende Auslegung im Rahmen der Fragebeantwortung während noch laufender Beschwerdefrist bekannt gemacht worden sei, ist es ebenfalls nicht zu hören.