4 definierten Anforderungen erfülle, nachzuweisen bzw. zu begründen. Als nicht berücksichtigte Mitofferentin ist die Beschwerdeführerin berechtigt, nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Zuschlags zu verlangen, sondern sie kann auch verbindliche Anweisungen der BRK an die Vergabebehörde im Hinblick auf den allfällig neu zu erteilenden Zuschlag beantragen (vgl. Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BoeB], SR 172.056.1). Die Beschwerdeführerin rügt mit ausreichender Begründung, dass der Zuschlag an einen Offerenten erteilt worden sei, dessen Angebot mit den in der Ausschreibung aufgestellten