640 mit Hinweisen). Die Y. AG bestätigt, dass sie nach wie vor bereit ist, zusammen mit der Beschwerdeführerin den Auftrag zu den im Angebot der Bietergemeinschaft offerierten Bedingungen zu erfüllen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist deshalb zu bejahen. cc. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des BBL, die Beschwerdeführerin hätte ein besonderes rechtliches oder faktisches Interesse für ihr Begehren, die Vergabebehörde sei von der BRK anzuweisen, den Zuschlag einem Anbieter zu erteilen, der die in den Ausschreibungsunterlagen