Aus den Erwägungen: 1. (…) e.aa. In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2003 bestreitet das BBL vorweg die Legitimation der Beschwerdeführerin, jedenfalls soweit sie nicht nur die Aufhebung der Zuschlagsverfügung, sondern darüber hinaus die Zuschlagserteilung an einen Anbieter, der die in den Ausschreibungsunterlagen definierten Anforderungen erfüllt, beantragt. Dabei handelt es sich nach Meinung des BBL um ein unzulässiges Rechtsbegehren. bb. Als für den Zuschlag nicht berücksichtigte Anbieterin ist die Bietergemeinschaft Y. AG / X. AG zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021).