3 «(307) 510.200 ITR XXI LP Kdo Rekr» sei aufzuheben und es sei das BBL anzuweisen, den Zuschlag einem Offerenten zu erteilen, der die in der öffentlichen Ausschreibung sowie im Pflichtenheft vom 5. Mai 2003 definierten Anforderungen erfülle. Weiter beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. C. Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2003 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt.