Die Zulässigkeit von Alternativlösungen beruht vorliegend auf der (zu) engen Vorgabe bzw. Umschreibung der einsetzbaren Software mit einer bestimmten «Marke» in der Ausschreibung (E. 2b, 2c/cc, 3). - Wenn ein Anbieter gewisse Ausschreibungsanforderungen nicht erfüllt hat, darf ihm der Zuschlag trotzdem erteilt werden, wenn diese Anforderungen keine zwingend zu erfüllenden «Killer-Kriterien» darstellen, sondern deren Nichterfüllung lediglich zu einer Schlechterbewertung beim entsprechenden Zuschlagskriterium führt (E. 2c).