- Es ist zulässig, die Ausschreibungsanforderungen vor Ablauf der Offerteingabefrist noch zu konkretisieren und zu präzisieren (E. 2b). - Die technischen Spezifikationen dürfen nicht derart eng umschrieben werden, dass nur ein ganz bestimmtes Produkt oder nur wenige (oder nur ein einzelner) Anbieter in Frage kommen. Die Vergabebehörde durfte entgegen den Präzisierungen in der Ausschreibung und im Pflichtenheft auch Alternativvorschläge zulassen. Die Zulässigkeit von Alternativlösungen beruht vorliegend auf der (zu) engen Vorgabe bzw. Umschreibung der einsetzbaren Software mit einer bestimmten «Marke» in der Ausschreibung (E. 2b, 2c/cc, 3).