an der Legitimation fehlt es indes dann, wenn ein oder mehrere Gesellschafter bewusst aus der Arbeitsgemeinschaft ausgeschieden und an einem Zuschlag nicht mehr interessiert sind (E. 1e/bb). - Als nicht berücksichtigte Mitofferentin ist die Beschwerdeführerin berechtigt, nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Zuschlags zu verlangen, sondern sie kann auch verbindliche Anweisungen der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen an die Vergabebehörde im Hinblick auf den allfällig neu zu erteilenden Zuschlag beantragen (E. 1e/cc). - Es ist zulässig, die Ausschreibungsanforderungen vor Ablauf der Offerteingabefrist noch zu konkretisieren und zu präzisieren (E. 2b).