Öffentliche Beschaffung im offenen Vergabeverfahren. Beschwerdelegitimation. Konkretisierung und Präzisierung der Ausschreibungsanforderungen. Zulassung von Alternativlösungen. Zuschlag trotz Nichterfüllung gewisser Ausschreibungsanforderungen. Art. 48 Bst. a, Art. 49 Bst. a VwVG. Art. 32 Abs. 1 BoeB. - Im Fall einer Bietergemeinschaft kann auch ein einzelner Gesellschafter alleine Beschwerde führen (vgl. VPB 68.65);