{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-01-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-68-66--_2004-01-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006608.pdf?ID=150006608", "Checksum": "5b4f17ed9655c48fab4eba8fef76aaab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 08.01.2004 JAAC 68.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 08.01.2004 JAAC 68.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 08.01.2004 JAAC 68.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:26", "Checksum": "d18c1a0d1c256ef0dcdf020cad92ed41", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 08.01.2004 JAAC 68.66 \r\n\n 8\nWesentlich ist sodann, dass die Interpretation des BBL, wonach\nAlternativlösungen zu X. zulässig sind, soweit die Integration und\nKompatibilität mit den bereits vorhandenen X.-Komponenten sichergestellt\nist, dem vergaberechtlichen Grundsatz entspricht, wonach in einem öffentlich\nausgeschriebenen Verfahren alle interessierten und geeigneten Anbieter\nder betreffenden Branche die gleiche Möglichkeit haben müssen, für die zu\nvergebende Leistung ein Angebot einzureichen, welches auch eine Chance\nhat, den Zuschlag zu erhalten. Die technischen Spezifikationen dürfen\ndaher im Regelfall nicht derart eng umschrieben werden, dass nur ein ganz\nbestimmtes Produkt in Frage kommt oder nur wenige Anbieter (oder sogar\nnur ein einzelner) überhaupt offerieren können (vgl. Galli/Moser/Lang, a.a.O.,\nRz. 202 ff. mit Hinweisen). Auch vor diesem Hintergrund kann der restriktiven\nAuslegung der Beschwerdeführerin, die Plattform X. sei zwingend vorgegeben\nund eine Alternativlösung sei einzig bei den einzusetzenden Werkzeugen\nzulässig gewesen, nicht gefolgt werden. Sie entspricht nicht den Zielen des\nVergaberechts, den Wettbewerb unter den Anbietern zu stärken und den\nwirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel zu fördern (Art. 1 Abs. 1 Bst. b\nund c BoeB). Zu Recht weisen BBL und Beschwerdegegnerin darauf hin, dass\ndie Integrationsfähigkeit des Angebots in die bestehenden X.-Komponenten\nentscheidend sein müsse. Dass die mittels Novell (SilverStream)exteNd\nentwickelte Applikation ITR XXI Kdo Rekr auf der X.-VBS-Plattform\n(Aufsetzen auf den Standardschnittstellen von P. [Evaluationsbericht, S. 16])\nbetrieben werden kann, mithin integrationsfähig ist, bestreitet auch die\nBeschwerdeführerin nicht. Sie bemängelt ausschliesslich die Tatsache, dass\ndie Beschwerdegegnerin nicht die standardisierte X.-Software, sondern eine\nEigenentwicklung angeboten hat, die ursprünglich für eine andere Einheit des\nVBS geschrieben worden war. Mit dieser Rüge dringt sie, wie dargelegt, nicht\ndurch.\nUm das Angebot einer unzulässigen - Varianten waren gemäss Ziff. 2.8\nder öffentlichen Ausschreibung nicht zugelassen - Unternehmervariante\nhandelt es sich vorliegend nicht, sondern lediglich um das Angebot einer\nLösung, die auf einem anderen Software-Produkt basiert, als das von der\nVergabestelle Vorgegebene. Eine innovative Leistung des Anbieters im\nSinne einer Unternehmervariante liegt nicht vor. Die Zulässigkeit von\nAlternativlösungen zur Ausschreibung bzw. von Abweichungen beruht\nlediglich auf der (zu) engen Vorgabe bzw. Umschreibung der einsetzbaren\nSoftware mit einer bestimmten «Marke» (X.) in der Ausschreibung.\nd. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Mitarbeiter\nder Beschwerdegegnerin verfügten nicht über die verlangten Kenntnisse\nim Standard X. Sinngemäss stellt sie damit auch die Eignung der\nBeschwerdegegnerin zur Auftragserfüllung in Frage, hatten die Anbieter\ndoch auch den (Eignungs-)Nachweis zu erbringen, dass ihre Mitarbeiter über\nfachliche Kenntnisse im Standard X. verfügten (Ziff. 3.6 E8 der öffentlichen\nAusschreibung). Im Rahmen der Grobevaluation (Eignungsprüfung) hat das\nBBL festgestellt, dass sämtliche sechs Anbieter die Eignungskriterien erfüllten\n(Evaluationsbericht, S. 13). Auch der Beschwerdegegnerin wird attestiert, die\nEignungskriterien vollständig zu erfüllen (Evaluationsbericht, S. 21), also auch\nüber die für die Auftragsausführung verlangten und benötigten Kenntnisse\nim Standard X. zu verfügen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte\ndafür, dass diese Beurteilung der Vergabebehörde nicht zutrifft. Bei X. handelt\n\n9\nes sich um eine Standard-Software, infolgedessen ist ohne weiteres davon\nauszugehen, dass sich die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin auch ohne\ndirekte Zusammenarbeit mit X. die erforderlichen Kenntnisse haben aneignen\nkönnen.\n3. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass das BBL entgegen dem\nVorwurf der Beschwerdeführerin weder die Anforderungen der\nAusschreibung noch die Zuschlagskriterien in unzulässiger Weise\nnachträglich geändert hat. Die Zulässigkeit von Alternativvorschlägen zur\nStandard-Software X.-Tool als Entwicklungswerkzeug für ITR XXI Kdo Rekr\nwurde den Anbietenden rechtzeitig vor Ablauf der Offerteingabefrist bekannt\ngegeben, und die Bewertung nach dem gewählten Evaluationsverfahren ist\nvergaberechtskonform erfolgt. Der Vergabebehörde kann deshalb bei der\nErteilung des Zuschlags an die Beschwerdegegnerin keine Rechtsverletzung im\nSinne von Art. 49 Bst. a VwVG vorgeworfen werden.\n4. (…)\n[2] «Electronic Data Interchange», Norm zum elektronischen Austausch von\nDaten.\n[3] «Extensible Markup Language», Spezifikation für die Definition von\nSprachen zur Formatierung von Dokumenten.\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 68.66 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 8. Januar 2004 in Sachen X. AG [BRK 2003-024]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2004\nAnnée\nAnno\n\nBand 68\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 608\n\n"}