{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-01-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-68-66--_2004-01-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006608.pdf?ID=150006608", "Checksum": "5b4f17ed9655c48fab4eba8fef76aaab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 08.01.2004 JAAC 68.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 08.01.2004 JAAC 68.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 08.01.2004 JAAC 68.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:26", "Checksum": "d18c1a0d1c256ef0dcdf020cad92ed41", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 08.01.2004 JAAC 68.66 \r\n\n 7\nDie Beschwerdeführerin sieht die Ausschreibungswidrigkeit somit vorab darin,\ndass die Beschwerdegegnerin eine andere Plattform oder Basis für ITR Kdo\nRekr als Produkt X. verwendet.\nbb. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Angebot bei der Anforderung\nNr. 1 (Verwendung von Standard Software X. als Basis) in der Tat aus, dass ihr\nAngebot nicht direkt auf X. basiere. Aus ihrer Sicht resultierten aus einer\nkompletten X.-Integration wesentlich mehr Nachteile, als wenn ITR Kdo\nRekr auf einem Java J2EE-Standard-Schnittstellen-Management-System\naufgebaut sei. Der Einsatz des J2EE-Standards sei ein wesentlich besserer\nund einfacherer Garant für die Integration aller umliegenden Systeme\nund langfristigen Absicherung des Lebenszyklus der Applikation, als wenn\nX.-Software eingesetzt werde. Zudem habe die Mehrheit der Funktionen\nkeinen Bezug zu X.-Daten. Entsprechend deklarierte sie die Anforderung\nNr. 1 als «nicht erfüllt». Unter der Anforderung Nr. 2 (mehrheitliche\nAbdeckung der Funktionalitäten durch X.) schlug sie die Realisation\nmittels Novell (SilverStream) exteNd vor, welches eine direkte Anbindung\nmittels EDI[2] und XML[3] an X. ermögliche. Als Erfüllungsgrad nannte\nsie 40% (Offerte der Beschwerdegegnerin, S. 27). Bei der Anforderung\nNr. 52 (Betrieb auf der VBS-Plattform X.) führte die Beschwerdegegnerin\naus, die Applikation ITR XXI Kdo Rekr als Java-Lösung, entwickelt mittels\nNovell (SilverStream) exteNd, könne auf der X.-VBS-Plattform, d. h. einer\nUnix-Plattform, betrieben werden. Die Anforderung Nr. 75 (Voraussetzung der\nEntwicklungsumgebungen X. für Erweiterungen/Entwicklungen) wurde als\nteilweise erfüllt bezeichnet und ausgeführt, die Applikation ITR XXI LP Kdo\nRekr werde mittels Novell (SilverStream) exteNd realisiert, welche seinerseits\nüber ein EDI/XML-X.-Interface verfüge.\nDas Angebot lässt keinen anderen als den von der Vergabebehörde\ngezogenen Schluss zu, dass die Beschwerdegegnerin zwar als\nEntwicklungswerkzeug nicht das Standardwerkzeug X.-Tool einsetzt,\nsondern ihre Eigenentwicklung Novell (SilverStream) exteNd, welche auf\nder Entwicklungsumgebung/-plattform SilverStream aufbaut, welche indessen\nebenfalls auf der X.-VBS-Plattform betrieben bzw. in diese integriert werden\nkann (Offerte der Beschwerdegegnerin, S. 71; vgl. auch die Beilagen der\nBeschwerdegegnerin zu ihrer Eingabe vom 27. Oktober 2003).\ncc. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den hier\nstreitigen Anforderungen des Pflichtenhefts in Bezug auf die zu verwendende\nPlattform (Basis) bzw. die einzusetzenden Entwicklungswerkzeuge (Tools)\nnicht um so genannte «Killer-Kriterien» handelte, die zwingend erfüllt\nsein mussten, sondern durchwegs um relative Gesichtspunkte, die in mehr\noder weniger hohem Masse erfüllt sein konnten, was bei der Bewertung\nberücksichtigt wurde. Selbst die Nichterfüllung einer Anforderung des\nPflichtenhefts führte somit nach der grundsätzlich unangefochten gebliebenen\nKonzeption der Vergabebehörde nicht zum Ausschluss des betreffenden\nAngebots vom Verfahren, sondern lediglich zu einer entsprechenden\nSchlechterbewertung beim Zuschlagskriterium «Erfüllung der Anforderungen\ngemäss Ausschreibungsunterlagen». Mit andern Worten lässt bereits\ndas Pflichtenheft selbst einen gewissen Spielraum für Alternativen offen,\nda der Einsatz von X. entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin\ndarin nicht als absolutes Muss-Kriterium figuriert, sondern lediglich als\nzuschlagsrelevante Anforderung.\n\n"}