{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-01-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-68-66--_2004-01-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006608.pdf?ID=150006608", "Checksum": "5b4f17ed9655c48fab4eba8fef76aaab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 08.01.2004 JAAC 68.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 08.01.2004 JAAC 68.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 08.01.2004 JAAC 68.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:26", "Checksum": "d18c1a0d1c256ef0dcdf020cad92ed41", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 08.01.2004 JAAC 68.66 \r\n\n 6\nzu machen. Die ergänzenden Individualkomponenten werden mit dem\nStandardtool (X.-Tool) gemäss Richtlinien VBS erstellt.» Die Anforderung\nNr. 52 verlangte, dass das ITR XXI Kdo Rekr in seiner Technologie auf der\nVBS-Plattform X. betrieben werden sollte. Nach Anforderung Nr. 75 wurde\nfür Erweiterungen/Entwicklungen die von DIK VBS unterstützte/eingesetzte\nEntwicklungsumgebungen X. vorausgesetzt, und in Bezug auf den Anbieter\nverlangte die Anforderung Nr. 100, dass er über gut geeignete Personen für die\nBearbeitung des Projekts in fachlicher Hinsicht verfüge (fachliche Kenntnisse\nim Standard X.).\ncc. Die Anbieter hatten nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen\n(Pflichtenheft) die Möglichkeit, schriftlich Rückfragen zu stellen. Auf\ndie Frage Nr. 46, ob ITR XXI Kdo Rekr auch mit einem unabhängigen\nEntwicklungs-Werkzeug realisiert werden könne, welches über standardisierte\nX.-Integrationsmodule verfüge, oder ob zwingend das Standardwerkzeug\nX.-Tool eingesetzt werden müsse, hielt das BBL fest, dass Alternativvorschläge\nim Groblösungskonzept des Lieferanten möglich seien.\nb. Die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorgehens des BBL, die\nAusschreibungsanforderungen im Rahmen der schriftlichen\nFragebeantwortung vor der Offerteingabe noch zu konkretisieren und\nzu präzisieren, stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage. Die\nZusammenfassung der gestellten Fragen und der gegebenen Antworten\nist allen Anbietern, welche die Ausschreibungsunterlagen verlangt\nhatten, zugestellt worden, d. h. es standen allen Anbietern die gleichen\nInformationen zur Verfügung. Ausser der Beschwerdegegnerin haben\ndrei weitere Anbieter, also die Mehrheit, nicht das Standardprodukt X.,\nsondern eine selbst entwickelte Lösung, zum Teil in Verbindung mit dem\nEinsatz von P.-Komponenten, angeboten (Evaluationsbericht, S. 16). Auch\ndie Beschwerdeführerin hat die Fragebeantwortung rechtzeitig erhalten\nund von ihr Kenntnis genommen, wie aus der Beschwerde hervorgeht. Den\nGrundsätzen der Gleichbehandlung der Anbietenden und der Transparenz des\nVerfahrens ist somit Rechnung getragen worden.\nc.aa. Es ist allseits unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin für\ndie Realisierung von ITR XXI Kdo Rekr nicht - wie in der öffentlichen\nAusschreibung und im Pflichtenheft (nicht aber in der Fragebeantwortung)\nnoch ausdrücklich verlangt - das Standardwerkzeug «X.-Tool» einzusetzen\nbeabsichtigt, sondern das Entwicklungswerkzeug Novell (SilverStream)\nextedNd. Für die Zulässigkeit dieser Alternativlösung berufen sich BBL\nund Beschwerdegegnerin auf die erwähnte Fragebeantwortung. Danach\nseien die Anbieter nicht verpflichtet gewesen, das X.-Tool zu verwenden,\nsondern sie hätten lediglich die Integration und Kompatibilität mit den bereits\nvorhandenen X.-Komponenten sicherstellen müssen. Dieser Anforderung sei\ndie Zuschlagsempfängerin mit ihrem Angebot vollumfänglich nachgekommen.\nDemgegenüber behauptet die Beschwerdeführerin, die Beantwortung der\nFrage Nr. 46 sei so zu verstehen, dass bei der Entwicklung der gesamten,\nkomplexen Lösung der Informationstechnologie (IT) andere Werkzeuge\nals die der Firma X. AG eingesetzt werden dürften, soweit diese mit der als\nzwingende Vorgabe vorgesehenen X.-Anwendung (Applikation) als Plattform\nkommunizieren könnten. Die Antwort bestätige indirekt, dass der Anbieter\neine IT-Lösung anbieten müsse, die auf der Standardsoftware X. aufbaue, was\nbeim Angebot der Beschwerdegegnerin nicht der Fall sei.\n\n"}