{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-01-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-68-66--_2004-01-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006608.pdf?ID=150006608", "Checksum": "5b4f17ed9655c48fab4eba8fef76aaab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 08.01.2004 JAAC 68.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 08.01.2004 JAAC 68.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 08.01.2004 JAAC 68.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:26", "Checksum": "d18c1a0d1c256ef0dcdf020cad92ed41", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 08.01.2004 JAAC 68.66 \r\n\n 4\ndefinierten Anforderungen erfülle, nachzuweisen bzw. zu begründen. Als\nnicht berücksichtigte Mitofferentin ist die Beschwerdeführerin berechtigt,\nnicht nur die Aufhebung des angefochtenen Zuschlags zu verlangen, sondern\nsie kann auch verbindliche Anweisungen der BRK an die Vergabebehörde\nim Hinblick auf den allfällig neu zu erteilenden Zuschlag beantragen (vgl.\nArt. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche\nBeschaffungswesen [BoeB], SR 172.056.1). Die Beschwerdeführerin rügt mit\nausreichender Begründung, dass der Zuschlag an einen Offerenten erteilt\nworden sei, dessen Angebot mit den in der Ausschreibung aufgestellten\nAnforderungen nicht übereinstimme. Mit dem Antrag, das BBL sei anzuweisen,\nden Zuschlag einem ausschreibungskonformen Angebot zu erteilen, verfolgt\nund wahrt sie jedenfalls (auch) ihre eigenen Chancen auf den Zuschlag. Sie ist\ndeshalb ohne weiteres zu diesem Begehren legitimiert.\nf. Soweit das BBL die Auffassung vertritt, die Beschwerdeführerin hätte\nbereits die Ausschreibung selbst mit Beschwerde anfechten müssen, da ihr\ndie massgebende Auslegung im Rahmen der Fragebeantwortung während\nnoch laufender Beschwerdefrist bekannt gemacht worden sei, ist es ebenfalls\nnicht zu hören. Nach der Rechtsprechung der BRK müssen einzig diejenigen\nAnordnungen in der öffentlichen Ausschreibung unmittelbar angefochten\nwerden, die bereits aus sich heraus als rechtswidrig erscheinen und deren\nBedeutung und Tragweite für die Interessenten ohne weiteres erkennbar\nist. Soweit die öffentliche Ausschreibung hingegen Anordnungen enthält,\nderen volle Bedeutung und Tragweite auch bei objektiver Betrachtungsweise\nnoch wenig klar sind und sich für die Interessenten erst im Verlaufe\ndes weiteren Verfahrens mit genügender Eindeutigkeit ergeben, bleibt\ndie Anfechtungsmöglichkeit in einem späteren Verfahrensabschnitt,\ngegebenenfalls sogar erst im Rahmen der Zuschlagsverfügung, jedenfalls\nerhalten (Entscheid der BRK vom 16. November 2001, veröffentlicht in\nVPB 66.38 E. 3). Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin nicht\ndie geringste Veranlassung, die öffentliche Ausschreibung, die mit ihren\nVorgaben (Standardwerkzeug Produkt X. [die Marke des Produktes X. ist\nidentisch mit der Firma der Beschwerdeführerin]) auf sie bzw. ihr Angebot\nja geradezu zugeschnitten war, anzufechten. Hinzu kommt, dass der\nBeschwerdeführerin die - sich für sie möglicherweise nachteilig, weil\nchancenmindernd, auswirkende - verbindliche Interpretation der öffentlichen\nAusschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen (Pflichtenheft) durch\ndas BBL, wonach auch Alternativlösungen zu Produkt X. möglich waren,\nerst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist von 20 Tagen für eine Anfechtung\nder öffentlichen Ausschreibung bekannt gegeben wurde. Die gesetzliche\nBeschwerdefrist wäre somit erheblich verkürzt worden. Eine selbständige\nAnfechtungsmöglichkeit in Bezug auf den Fragen-Antwort-Katalog besteht\nohnehin nicht (vgl. Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 610).\nAuf die binnen der Frist von Art. 30 BoeB gegen die Zuschlagsverfügung\neingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.\n2. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, der Zuschlag sei an ein\nAngebot erteilt worden, das den in der Ausschreibung definierten Vorgaben\ndes BBL nicht entspreche. Das BBL sei, indem es den Zuschlag der Z. erteilt\n\n"}