{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-01-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-68-66--_2004-01-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006608.pdf?ID=150006608", "Checksum": "5b4f17ed9655c48fab4eba8fef76aaab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 08.01.2004 JAAC 68.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 08.01.2004 JAAC 68.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 08.01.2004 JAAC 68.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:26", "Checksum": "d18c1a0d1c256ef0dcdf020cad92ed41", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 08.01.2004 JAAC 68.66 \r\n\n 3\n«(307) 510.200 ITR XXI LP Kdo Rekr» sei aufzuheben und es sei das BBL\nanzuweisen, den Zuschlag einem Offerenten zu erteilen, der die in der\nöffentlichen Ausschreibung sowie im Pflichtenheft vom 5. Mai 2003 definierten\nAnforderungen erfülle. Weiter beantragte sie, der Beschwerde sei die\naufschiebende Wirkung zu erteilen.\nC. Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2003 wurde der Beschwerde\nsuperprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt.\nD. Mit Schreiben vom 24. September 2003 reichte die Beschwerdeführerin der\nBRK eine Bestätigung der Y. AG ein, wonach letztere nach wie vor bereit sei,\nzusammen mit der Beschwerdeführerin den Auftrag zu den im Angebot der\nBietergemeinschaft offerierten Bedingungen zu erfüllen.\nE. Die Z. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) hat mit Eingabe vom 27. Oktober\n2003 zur Beschwerde Stellung genommen. Sie verlangt deren baldige\nAbweisung in allen Punkten.\nF. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2003, die innert der antragsgemäss\num einen Monat erstreckten Frist eingereicht worden ist, beantragt das BBL,\nauf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventuell sei die Beschwerde\nvollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Gesuch\nder Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei\nvollumfänglich abzuweisen.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\ne.aa. In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2003 bestreitet\ndas BBL vorweg die Legitimation der Beschwerdeführerin, jedenfalls\nsoweit sie nicht nur die Aufhebung der Zuschlagsverfügung, sondern\ndarüber hinaus die Zuschlagserteilung an einen Anbieter, der die in den\nAusschreibungsunterlagen definierten Anforderungen erfüllt, beantragt. Dabei\nhandelt es sich nach Meinung des BBL um ein unzulässiges Rechtsbegehren.\nbb. Als für den Zuschlag nicht berücksichtigte Anbieterin ist die\nBietergemeinschaft Y. AG / X. AG zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48\nBst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember\n1968 [VwVG], SR 172.021). Gemäss Rechtsprechung der BRK kann im Falle\neiner Bietergemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft) grundsätzlich auch ein\neinzelner Gesellschafter allein Beschwerde erheben, insbesondere um\nfür die Gesellschaft allfällige Nachteile abzuwehren. An der Legitimation\nfehlt es indes dann, wenn ein oder mehrere Gesellschafter bewusst\naus der Arbeitsgemeinschaft ausgeschieden und an einem Zuschlag\nnicht mehr interessiert sind (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth\nLang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 640\nmit Hinweisen). Die Y. AG bestätigt, dass sie nach wie vor bereit ist,\nzusammen mit der Beschwerdeführerin den Auftrag zu den im Angebot der\nBietergemeinschaft offerierten Bedingungen zu erfüllen. Die Legitimation der\nBeschwerdeführerin ist deshalb zu bejahen.\ncc. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des BBL, die\nBeschwerdeführerin hätte ein besonderes rechtliches oder faktisches Interesse\nfür ihr Begehren, die Vergabebehörde sei von der BRK anzuweisen, den\nZuschlag einem Anbieter zu erteilen, der die in den Ausschreibungsunterlagen\n\n"}