Nach dem Gesagten hat die Vergabebehörde die Bietergemeinschaft A. AG/S. AG (neben den bereits präqualifizierten Teilnehmern) zum Angebot zuzulassen. Es ist ihr eine angemessene, relativ kurze Frist zur Einreichung des «kommerziellen Grundangebots» zu gewähren und sie ist im Folgenden wie die anderen Teilnehmer am weiteren Vergabeverfahren zu beteiligen, dies in einer Weise, dass die Chancengleichheit der Bietergemeinschaft mit den übrigen präqualifizierten Teilnehmern gewahrt bleibt (vgl. auch Entscheid der BRK vom 13. Juni 1997 i.S. W. [BRK 1997-006], E. 5d). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2003 von der