Der versäumte Antrag auf aufschiebende Wirkung hat nicht zur Folge, dass die Beschwerdeführerin zwingend vom Verfahren ausgeschlossen werden muss, sondern die Zulassung zum Angebot ist trotzdem noch möglich (vgl. Entscheid der BRK vom 6. Dezember 2003 i.S. E. AG [BRK 2002-012], E. 4b). Laut Ausführungen von Seiten der Vergabebehörde anlässlich der öffentlichen Verhandlung wurden zwar bis am 20. November 2003 vier kommerzielle Grundangebote eingereicht, die technische Evaluation wurde jedoch noch nicht durchgeführt und ist für den Januar 2004 geplant. Der Zuschlag sei - unter dem Vorbehalt der Einhaltung des Verfahrensprogramms - für die erste Hälfte des kommenden Jahres vorgesehen.