Die Bewertung bewegt sich damit ausserhalb des der Vergabebehörde zukommenden Ermessens. Nach Berechnung durch die Rekurskommission würde bereits eine minimale Korrektur (hin zu einer durchschnittliche Note) der Bewertung von «Rechtsform und Gesellschaftskapital» zu einem besseren Rang der Bietergemeinschaft - unter die ersten sechs - führen und somit zu ihrer Zulassung zur Angebotsabgabe. Bei diesem Stand der Dinge erübrigt sich eine nähere Überprüfung der weiteren Kriterien. Die von der Vergabebehörde im erwähnten Punkt vorgenommene Bewertung hält einer Überprüfung durch die Rekurskommission nicht stand; insofern liegt eine Verletzung von Bundesrecht vor (vgl. Art. 31 BoeB, oben E. 1d).