hier hat die Bietergemeinschaft jedoch wie alle andern Anbieter die Note drei erhalten. Ebenfalls ist das von der Vergabebehörde vorgebrachte Argument unzutreffend, in den Unterlagen der Bietergemeinschaft (Ziff. 3 des Formulars für die Anträge) seien nicht für beide Partner getrennte Angaben gemacht worden.