dies gelte namentlich für das Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Tatsächlich haben sich nach Einsicht in die Unterlagen zum Präqualifikationsverfahren und nach Befragung der Parteien durch das Gericht anlässlich der Verhandlung vom 12. Dezember 2003 Unklarheiten hinsichtlich der Bewertung der Eignungskriterien ergeben. Insbesondere die Note eins der Bietergemeinschaft beim Unterkriterium «Rechtsform und Gesellschaftskapital» erweist sich als nicht nachvollziehbar. Die Vernehmlassung der Vergabebehörde vom 18. November 2003 und die