Die Bietergemeinschaft müsse somit als Anbieter zwingend zugelassen werden. C. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 18. November 2003 beantragt die Beschaffungsgemeinschaft, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. D. Der Präsident der BRK fordert die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. November 2003 auf, innert einer Frist von zehn Tagen eine Erklärung der S. AG nachzureichen, wonach diese nach wie vor bereit wäre, zusammen mit der Beschwerdeführerin als Bietergemeinschaft auch in der Angebotsphase teilzunehmen.