Die BRK muss den Auswahlentscheid im Lichte der Eignungskriterien überprüfen können (E. 3a-e). - Vorliegend erwies sich die Benotung der Beschwerdeführerin bei dem Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als für das Gericht nicht nachvollziehbar bzw. sogar eindeutig zu niedrig. Die Bewertung bewegt sich damit ausserhalb des der Vergabebehörde zukommenden Ermessens, womit Bundesrecht verletzt wurde.