{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-68-65--_2003-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006605.pdf?ID=150006605", "Checksum": "e01356b4768e89603e12b443afa9c3c5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.65 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 12.12.2003 JAAC 68.65 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 12.12.2003 JAAC 68.65 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 12.12.2003 JAAC 68.65 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:24", "Checksum": "e7da20def8ed4ec924e1566c424250d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 12.12.2003 JAAC 68.65 \r\n\n 7\nGrundangebot» einzureichen, wobei vier Teilnehmer von dieser Möglichkeit\nGebrauch gemacht hätten. Es ist offensichtlich noch kein Zuschlag erfolgt,\ngeschweige denn mit einer Anbieterin ein Vertrag abgeschlossen worden. Ein\nAnwendungsfall im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BoeB liegt mithin nicht vor.\nDie Beschwerdeführerin verlangt nicht einen Abbruch und die Wiederholung\ndes ganzen Vergabeverfahrens, sondern vielmehr die Zulassung zur\nOffertstellung. Der versäumte Antrag auf aufschiebende Wirkung hat nicht zur\nFolge, dass die Beschwerdeführerin zwingend vom Verfahren ausgeschlossen\nwerden muss, sondern die Zulassung zum Angebot ist trotzdem noch möglich\n(vgl. Entscheid der BRK vom 6. Dezember 2003 i.S. E. AG [BRK 2002-012], E. 4b).\nLaut Ausführungen von Seiten der Vergabebehörde anlässlich der öffentlichen\nVerhandlung wurden zwar bis am 20. November 2003 vier kommerzielle\nGrundangebote eingereicht, die technische Evaluation wurde jedoch noch\nnicht durchgeführt und ist für den Januar 2004 geplant. Der Zuschlag sei\n- unter dem Vorbehalt der Einhaltung des Verfahrensprogramms - für die\nerste Hälfte des kommenden Jahres vorgesehen. Das Vergabeverfahren ist\nfolglich noch nicht dermassen weit fortgeschritten, dass eine Zulassung der\nBietergemeinschaft nicht mehr praktikabel erscheint. Die Beschwerdeführerin\nhat anlässlich der Verhandlung beteuert, sie wäre innert relativ kurzer Zeit\nin der Lage, den Rückstand gegenüber den Mitbewerbern aufzuholen, da\nsie betreffend dem projektierten Auftrag genügend Erfahrung habe und\nschon über die nötigen Produkte verfüge. Es kann also davon ausgegangen\nwerden, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, innert nützlicher\nFrist ein kommerzielles Grundangebot nachzureichen und somit das\nVergabeverfahren nicht über Gebühr verzögert würde. Somit ist dem Antrag\nder Beschwerdeführerin auf Zulassung zur Offertstellung in der von der\nBeschaffungsgemeinschaft ausgeschriebenen Vergabe zu entsprechen.\nAnzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin durch das Versäumen\ndes Antrags um aufschiebende Wirkung insofern einen gewissen Nachteil\nerleidet, als sie für die Ausarbeitung ihrer Offerte nun etwas weniger Zeit\nzur Verfügung hat als ihre Konkurrenten. Nach dem Gesagten hat die\nVergabebehörde die Bietergemeinschaft A. AG/S. AG (neben den bereits\npräqualifizierten Teilnehmern) zum Angebot zuzulassen. Es ist ihr eine\nangemessene, relativ kurze Frist zur Einreichung des «kommerziellen\nGrundangebots» zu gewähren und sie ist im Folgenden wie die anderen\nTeilnehmer am weiteren Vergabeverfahren zu beteiligen, dies in einer\nWeise, dass die Chancengleichheit der Bietergemeinschaft mit den übrigen\npräqualifizierten Teilnehmern gewahrt bleibt (vgl. auch Entscheid der BRK\nvom 13. Juni 1997 i.S. W. [BRK 1997-006], E. 5d).\nMit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das anlässlich\nder öffentlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2003 von der\nBeschwerdeführerin (nachträglich) noch gestellte Gesuch um Erteilung der\naufschiebenden Wirkung für den Rest des Verfahrens gegenstandslos.\nb. (…)\n\n8\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 68.65 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 12. Dezember 2003 in Sachen A. AG [BRK 2003-029]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2004\nAnnée\nAnno\n\nBand 68\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 605\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}