{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-68-65--_2003-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006605.pdf?ID=150006605", "Checksum": "e01356b4768e89603e12b443afa9c3c5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.65 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 12.12.2003 JAAC 68.65 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 12.12.2003 JAAC 68.65 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 12.12.2003 JAAC 68.65 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:24", "Checksum": "e7da20def8ed4ec924e1566c424250d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 12.12.2003 JAAC 68.65 \r\n\n 6\nBefragung von deren Vertretern durch das Gericht am 12. Dezember 2003\nergab keine Klärung, ein konkreter Grund für diese schlechte Note konnte von\ndiesen nicht genannt werden. Der an der Verhandlung erhobene Vorwurf\nder Beschaffungsgemeinschaft, dass von der Beschwerdeführerin kein\nGeschäftsbericht eingereicht worden sei, ist für die Begründung dieser\nschlechten Note nicht stichhaltig. Ein fehlender Geschäftsbericht könnte\nallenfalls für die Benotung des Unterkriteriums «Umsatz» relevant sein; hier\nhat die Bietergemeinschaft jedoch wie alle andern Anbieter die Note drei\nerhalten. Ebenfalls ist das von der Vergabebehörde vorgebrachte Argument\nunzutreffend, in den Unterlagen der Bietergemeinschaft (Ziff. 3 des Formulars\nfür die Anträge) seien nicht für beide Partner getrennte Angaben gemacht\nworden. Ein durch die Rekurskommission vorgenommener Vergleich der\nvon den anderen präqualifizierten Bewerbern mit betreffend «Rechtsform\nund Gesellschaftskapital» besseren Noten (insbesondere derjenigen mit\nNote drei) eingereichten Unterlagen mit denjenigen der Bietergemeinschaft\nlieferte ebenfalls keinen Aufschluss darüber, weshalb die Bietergemeinschaft\nin jener Kategorie so markant schlechter abschnitt. Es besteht Grund\nzur Annahme, dass jedenfalls bei diesem Teilkriterium mit ungleichen\nEllen gemessen wurde. Zusammenfassend ergibt sich nach Einsicht in die\nUnterlagen des Präqualifikationsverfahrens und Anhörung der Parteien,\ndass für die schlechte Benotung der Bietergemeinschaft bei dem Kriterium\n«Rechtsform und Gesellschaftskapital» eine sachlich haltbare Begründung\nauch nicht ansatzweise erkennbar ist. Im Gegenteil ist aufgrund des Vergleichs\nmit den andern Anbietern davon auszugehen, dass die Note eins (unter\nBerücksichtigung der Kooperation mit der S. AG) eindeutig zu niedrig ist.\nDie Bewertung bewegt sich damit ausserhalb des der Vergabebehörde\nzukommenden Ermessens. Nach Berechnung durch die Rekurskommission\nwürde bereits eine minimale Korrektur (hin zu einer durchschnittliche Note)\nder Bewertung von «Rechtsform und Gesellschaftskapital» zu einem besseren\nRang der Bietergemeinschaft - unter die ersten sechs - führen und somit zu\nihrer Zulassung zur Angebotsabgabe. Bei diesem Stand der Dinge erübrigt sich\neine nähere Überprüfung der weiteren Kriterien. Die von der Vergabebehörde\nim erwähnten Punkt vorgenommene Bewertung hält einer Überprüfung\ndurch die Rekurskommission nicht stand; insofern liegt eine Verletzung von\nBundesrecht vor (vgl. Art. 31 BoeB, oben E. 1d).\n5.a. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist\ngutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 8. September 2003 ist insoweit\naufzuheben, als sie die Bietergemeinschaft nicht zur Abgabe eines Angebotes\nzulässt. Die Rekurskommission entscheidet in der Sache selbst oder weist\ndiese mit verbindlichen Weisungen an die Auftraggeberin zurück (Art. 32\nAbs. 1 BoeB). Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag\nmit dem Anbieter oder der Anbieterin bereits abgeschlossen worden, so stellt\ndie Rekurskommission lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung\nBundesrecht verletzt (Art. 32 Abs. 2 BoeB).\nDie Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinen Antrag\nauf aufschiebende Wirkung gestellt (vgl. Art. 28 BoeB). Die\nBeschaffungsgemeinschaft hat deshalb das Vergabeverfahren fortgesetzt,\nlaut ihren Ausführungen anlässlich der öffentlichen Verhandlung hat\nsie verschiedene Workshops und Arbeitssitzungen veranstaltet und\ndie Anbieter hatten bis am 20. November 2003 ein «kommerzielles\n\n"}