{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-68-65--_2003-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006605.pdf?ID=150006605", "Checksum": "e01356b4768e89603e12b443afa9c3c5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.65 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 12.12.2003 JAAC 68.65 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 12.12.2003 JAAC 68.65 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 12.12.2003 JAAC 68.65 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:24", "Checksum": "e7da20def8ed4ec924e1566c424250d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 12.12.2003 JAAC 68.65 \r\n\n 5\nEignungskriterien und der Pflicht der Vergabebehörde, ihren Entscheid über\ndie Selektion der Anbieter nachvollziehbar in Form eines Evaluationsberichts\nzu dokumentieren, gelten die Voraussetzungen zu den Zuschlagskriterien\nentsprechend.\ne. Bei einer Beschränkung der Anzahl der zum Angebot zugelassenen\nBewerbern im selektiven Verfahren muss die Auswahl in einer objektiven,\nden Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz verpflichteten\nWeise erfolgen. Das BoeB oder die VoeB enthalten keine Vorschriften\ndarüber, wie die Vergabestelle dabei vorgehen muss. Art. X Ziff. 1 Satz 2\nÜoeB verpflichtet die Beschaffungsstellen lediglich, die Anbieter «in gerechter\nund nichtdiskriminierender Weise» auszuwählen. In praktischer Hinsicht\nkommt insbesondere eine Bewertung der Bewerber mit Punkten anhand der\nEignungskriterien mit anschliessender Rangierung in Frage (Galli/Moser/Lang,\na.a.O., Rz. 132 mit Hinweis).\n4.a. Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin die\nEignungskriterien erfüllt. Die Vergabebehörde hat in ihrer Verfügung vom\n8. September 2003 festgestellt, dass grundsätzlich alle Antragsteller geeignet\nwären, den Auftrag zu erfüllen. Ebenfalls nicht bestritten ist die Zulässigkeit\nder Beschränkung auf sechs zur Angebotsabgabe Einzuladende (oben E. 3b).\nDie Eignungskriterien waren vorab bekannt gegeben worden. Insoweit ist das\nvorliegende Vergabeverfahren nicht zu beanstanden (E. 3c).\nb. Die Bewerbungsunterlagen wurden je einzeln und unabhängig\nvoneinander von den Partnern der Beschaffungsgemeinschaft (SBB und\nPost) geprüft und mit einer «Nutzwertanalyse» gemäss den in Ziff. 3.5 der\nAusschreibung publizierten Eignungskriterien bzw. den in Ziff. 4.2 der\nAusschreibungsunterlagen aufgeführten Nachweisen für deren Erfüllung\nbewertet. Die Teilnahmeanträge wurden überdies einem neutralen Experten\nzur Beurteilung und Bewertung unterbreitet (vgl. Vernehmlassungsbeilagen\n11-13). Die Beschwerdeführerin ist ungeachtet ihrer grundsätzlichen\nEignung nach dem Präqualifikationsverfahren ausgeschieden, da sie in der\nkonsolidierten Rangliste lediglich Rang sieben einnimmt.\nc. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auswahl der sechs zur\nOfferte zuzulassenden Antragsteller sei nicht in korrekter Art und Weise\nerfolgt. Sie beanstandet in ihrer Beschwerde vom 26. September 2003 die\nBewertung der verschiedenen Eignungskriterien. Gemäss ihren Ausführungen\nin der öffentlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2003 würde sie die\nBietergemeinschaft A. AG/S. AG (im Folgenden nur «Bietergemeinschaft»)\nauf dem zweiten bis vierten, mindestens aber auf Rang fünf oder sechs sehen,\nnicht auf dem siebten. Sie rügt, die Vergabebehörde habe bei der Bewertung\nder Eignungskriterien nur die Beschwerdeführerin berücksichtigt anstatt die\nganze Bietergemeinschaft mit Einschluss der S. AG; dies gelte namentlich für\ndas Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.\nTatsächlich haben sich nach Einsicht in die Unterlagen zum\nPräqualifikationsverfahren und nach Befragung der Parteien durch das\nGericht anlässlich der Verhandlung vom 12. Dezember 2003 Unklarheiten\nhinsichtlich der Bewertung der Eignungskriterien ergeben. Insbesondere\ndie Note eins der Bietergemeinschaft beim Unterkriterium «Rechtsform\nund Gesellschaftskapital» erweist sich als nicht nachvollziehbar. Die\nVernehmlassung der Vergabebehörde vom 18. November 2003 und die\n\n"}