{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-68-65--_2003-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006605.pdf?ID=150006605", "Checksum": "e01356b4768e89603e12b443afa9c3c5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.65 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 12.12.2003 JAAC 68.65 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 12.12.2003 JAAC 68.65 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 12.12.2003 JAAC 68.65 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:24", "Checksum": "e7da20def8ed4ec924e1566c424250d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 12.12.2003 JAAC 68.65 \r\n\n 4\nsowie Entscheid der BRK vom 4. Februar 1999, veröffentlicht in VPB 64.9\nE. 2a/dd; Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 284 ff.). Die Auf-traggeberin stellt dazu\nEignungskriterien auf. Eine besondere Rolle spielen die Eignungskriterien\nim selektiven Verfahren. Hier wird die Eignung der Anbieter aufgrund eines\nTeilnahmeantrags in einem gesonderten Verfahren vorab geprüft (so genannte\nPräqualifikation). Nur wer die Eignungskriterien (in genügendem Mass) erfüllt,\ndarf im selektiven Verfahren ein Angebot einreichen. Zweck der - gegenüber\ndem offenen Verfahren zusätzlich vorgeschalteten - Eignungsprüfung ist die\nfrühzeitige Ermittlung derjenigen Anbieter, die grundsätzlich fähig und in der\nLage sind, den konkret ausgeschriebenen Auftrag angemessen auszuführen\nbzw. die (rechtzeitige) Ausscheidung derjenigen, die diese Voraussetzungen\nnicht erfüllen (vgl. Entscheide der BRK vom 6. Dezember 2002 i.S. E. [BRK\n2002-012], E. 2a; vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.5 E. 2a; Peter\nGalli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in\nder Schweiz, Zürich 1996, Rz. 153).\nb. Art. 15 Abs. 4 BoeB bietet der Vergabebehörde die Möglichkeit, die Zahl\nder zur Angebotsabgabe Einzuladenden zu beschränken, wenn sonst die\nAuftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Die Beschränkung\nkann sich z. B. aus finanziellen Gründen aufdrängen, um die Kosten des\nVergabeverfahrens in einem vernünftigen Verhältnis zum wirtschaftlichen\nWert des Beschaffungsgegenstandes zu halten. Dabei muss ein wirksamer\nWettbewerb jedoch stets gewährleistet sein. Die Auftraggeberin muss nach\nArt. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche\nBeschaffungswesen (VoeB, SR 172.056.11) mindestens drei Anbieter zur\nAngebotsabgabe einladen, sofern so viele für die Teilnahme qualifiziert\nsind, wobei die vorgenannte Bestimmung keine Auskunft darüber gibt, ob\ndiese Zahl von drei Anbietern in allen Fällen eine genügende Zahl darstellt,\num den wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten. In formeller Hinsicht\nsetzt die Beschränkung der zur Angebotseinreichung Einzuladenden\nüberdies eine entsprechende Bekanntmachung in der Ausschreibung voraus\n(Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 286 mit Hinweisen).\nc. Die Auftraggeberin gibt die Eignungskriterien und die erforderlichen\nNachweise in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen\nbekannt (Art. 9 Abs. 2 BoeB; vgl. Entscheide der BRK vom 13. Juni 1997 i.S.\nE. + R. [BRK 1997-006], E. 4b/bb und i.S. A. et alteri [BRK 1997-007], 5b/bb).\nSie kann für die Überprüfung der Eignung der Anbieter und Anbieterinnen\ninsbesondere die in Anhang 3 VoeB genannten Unterlagen erheben und\neinsehen. Sie trägt bei der Bezeichnung der notwendigen Nachweise Art\nund Umfang des Auftrages Rechnung (Art. 9 VoeB).\nd. Ein Ziel des öffentlichen Beschaffungsrechts ist es, das Verfahren zur\nVergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen\ntransparent zu gestalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BoeB). Muss letztlich die\nErmittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (vgl. Art. 21 Abs. 1 BoeB\nbetreffend Zuschlagskriterien) für Aussenstehende nachvollziehbar sein\n(vgl. Entscheid der BRK vom 25. August 2000, publiziert in VPB 65.9 E. 2a),\nso bedarf es ebenfalls bereits einer transparenten Teilnehmerauswahl,\nwelche es der Rekurskommission ermöglicht, den Auswahlentscheid\nbetreffend die Teilnahme im selektiven Verfahren im Lichte der\npublizierten Eignungskriterien zu überprüfen (vgl. Entscheid der BRK vom\n6. Dezember 2002, a.a.O., E. 2c). Bezüglich der vorgängigen Bekanntgabe der\n\n"}