{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-68-65--_2003-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006605.pdf?ID=150006605", "Checksum": "e01356b4768e89603e12b443afa9c3c5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.65 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 12.12.2003 JAAC 68.65 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 12.12.2003 JAAC 68.65 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 12.12.2003 JAAC 68.65 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:24", "Checksum": "e7da20def8ed4ec924e1566c424250d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 12.12.2003 JAAC 68.65 \r\n\n 3\nStellung nimmt und nochmals betont, Mitglied der Bietergemeinschaft zu\nsein. Anlässlich der Verhandlung (…) erneuert die Beschwerdeführerin den\nAntrag, als siebte Teilnehmerin zum Vergabeverfahren zugelassen zu werden.\nEbenfalls verlangt sie für den Rest des Verfahrens die aufschiebende Wirkung\nder Beschwerde. Die Vergabebehörde dupliziert mündlich und bestätigt die\nin der Vernehmlassung gestellten Anträge. Auf Frage seitens des Gerichts\ninformiert sie über die Tatsache, dass nur vier der sechs präqualifizierten\nTeilnehmer ein (bis am 20. November 2003 einzureichendes) Grundangebot\neingereicht haben.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2.a. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2003 bestreitet die\nVergabebehörde vorweg die Legitimation der Beschwerdeführerin, soweit sie\nals einzelne Partnerin einer Bietergemeinschaft Beschwerde führt.\nAls bei der Präqualifikation nicht berücksichtigte Antragstellerin (auf\nTeilnahme an einem Vergabeverfahren) ist die Bietergemeinschaft A. AG/S.\nAG zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Bst. a des Bundesgesetzes über\ndas Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021).\nGemäss Rechtsprechung der BRK kann im Falle einer Bietergemeinschaft\n(Arbeitsgemeinschaft) grundsätzlich auch ein einzelner Gesellschafter allein\nBeschwerde erheben, insbesondere um für die Gesellschaft allfällige Nachteile\nabzuwehren. An der Legitimation fehlt es indes dann, wenn ein oder mehrere\nGesellschafter bewusst aus der Arbeitsgemeinschaft ausgeschieden und an\neinem Zuschlag bzw. an einer weiteren Teilnahme am Submissionsverfahren\nnicht mehr interessiert sind (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang,\nPraxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 640 mit\nHinweisen). Die S. AG hat am 28. November 2003 (fristgemäss) eine Erklärung\nnachgereicht, gemäss der sie weiterhin Mitglied der Bietergemeinschaft\nA. AG/S. AG sei; das Gleiche ergibt sich auch aus dem Fax der S. AG vom\n11. Dezember 2003. Die Beschwerdelegitimation der A. AG kann folglich\nanerkannt werden, wobei diese mangels Vertretungsvollmacht der S. AG\nim vorliegenden Verfahren alleine als Beschwerdeführerin anzusehen ist.\nb. Auch mit Bezug auf die formellen Voraussetzungen, die eine Beschwerde an\ndie Rekurskommission zu erfüllen hat, vermag die Eingabe vom 26. September\n2003 - entgegen der Ansicht der Vergabebehörde - den Anforderungen gemäss\nArt. 52 VwVG zu genügen. Immerhin enthält sie das (sinngemässe) Begehren,\ndie Bietergemeinschaft A. AG/S. AG sei - ebenfalls - für die Angebotsphase\nzuzulassen. Die Minimalanforderungen, die an eine Begründung der\nBeschwerde zu stellen sind, können ebenfalls als erfüllt betrachtet werden.\nAuf die Beschwerde ist somit einzutreten.\n3.a. Bei der Eignung im Rahmen eines Submissionsverfahrens stellt sich\ndie Frage nach der Befähigung jedes einzelnen Bewerbers zur Ausführung\ndes Auftrags. Eignung liegt dann vor, wenn sichergestellt ist, dass der\nkonkrete Anbietende den Auftrag in finanzieller, wirtschaftlicher und\ntechnischer Hinsicht erfüllen kann (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BoeB], SR\n172.056.1; Art. VIII Bst. b des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April\n1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [ÜoeB], SR 0.632.231.422\n\n"}