Wenn die Vergabestelle in der Folge davon ausgegangen ist, dass der Vorbehalt auch für das Abgebot noch gilt, so ist dies aufgrund der hier gegebenen Umstände nicht zu beanstanden. Es ist auch dafürzuhalten, dass für die Vergabestelle keine Anhaltspunkte für Zweifel vorgelegen haben, allenfalls bei der Beschwerdeführerin rückfragen zu müssen, wäre dies doch unter dem Aspekt des Grundsatzes der Transparenz des Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BoeB) und insbesondere des Gleichbehandlungsgebots gegenüber den anderen Anbietern ein heikles Vorgehen gewesen. Der Vergabestelle kann insofern ihrerseits kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden.