c. Wenn die Vergabestelle bei diesem Stand der Dinge beim Angebotsvergleich den von der Beschwerdeführerin offerierten Skontoabzug von Fr. 1’923.75, mithin einen Preisnachlass bei Zahlung vor Fälligkeit, und letztlich deren Angebot nicht berücksichtigte, weil dieses mit Fr. 41’399.10 (inklusive Abzug von 5% Rabatt, zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer, ohne Skontoabzug) über demjenigen der Zuschlagsempfängerin in Höhe von Fr. 40’163.25 lag, so hat dies die Beschwerdeführerin ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben. aa. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr.