3 Bauarbeiten und Lieferungen», «Regiearbeiten […]», «Ausmassreduktionen […]» und «Sicherstellungen […]». Diese Hinweise seien integrierender Bestandteil der Offerte. Nach Art. 155 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 der allgemeinen Bedingungen ist die fällige Schlussrechnung innert 60 Tagen zu bezahlen, ansonsten die Auftraggeberin, mithin die Vergabestelle, in Verzug gerät. Die Beschwerdeführerin hatte ihrem ersten Angebot ein Schreiben beigelegt, wonach sie ausdrücklich auf ihre Liefer-, Offert- und Verkaufsunterlagen verwies. Sämtliche Rechnungen und Akontozahlungen seien innert 20 Tagen zahlbar. Für allfällige Fragen stehe eine Kontaktperson zur Verfügung.