Dem Abgebot sei ein Schreiben beigelegt gewesen, welches keine Einschränkung der Zahlungsfrist beinhaltet habe, sondern die vorgegebenen Bedingungen, mithin die Zahlungsfrist von 60 Tagen, vorbehaltlos anerkannt habe. Es sei nicht zulässig, dieses Schreiben mit jenem des ersten Angebots zu vertauschen. Die Zahlungsfrist von 60 Tagen für den berechtigten Skontoabzug von 5% sei als integrierender Bestandteil des Abgebots anerkannt und bestätigt worden. b. Die Anbieter hatten in der Angebotsübersicht (A1) den Angebotspreis brutto, gegebenenfalls einen Rabatt und ein Skonto, die Mehrwertsteuer sowie den Angebotspreis netto inklusive Mehrwertsteuer anzugeben.