der Vergabeentscheid sei damit rechtswidrig. Die Vergabestelle habe zudem die Richtigkeit des Angebots wie des Abgebots der Beschwerdeführerin anerkannt, was auch für den Umstand gelte, dass das Abgebot der Beschwerdeführerin um Fr. 834.- günstiger sei als jenes der Zuschlagsempfängerin. Das Abgebot basiere auf der Anerkennung der ausdrücklich angeführten Vergabepunkte: «Allgemeine Bedingungen», «Regiearbeiten», «Ausmassreduktionen», «Sicherstellung». Dem Abgebot sei ein Schreiben beigelegt gewesen, welches keine Einschränkung der Zahlungsfrist beinhaltet habe, sondern die vorgegebenen Bedingungen, mithin die Zahlungsfrist von 60 Tagen, vorbehaltlos anerkannt habe.