64 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VoeB], SR 172.056.11). 3.a. Mit Bezug auf das ausschlaggebende Kriterium des Preises, über welches nach dem Schreiben der Vergabestelle vom 4. Juli 2003 zulässigerweise schriftlich verhandelt worden ist, nachdem in der öffentlichen Ausschreibung vom 21. Februar 2003 Verhandlungen vorbehalten worden waren (vgl. Art. 20 BoeB in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und 2 VoeB), führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht, sei jedoch nicht nach Art. 21 BoeB berücksichtigt worden; der Vergabeentscheid sei damit rechtswidrig.