22 Abs. 2 BoeB). Insofern ist das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. September 2003 betreffend aufschiebende Wirkung wirkungslos (vgl. dazu: Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 628 mit Hinweisen). b. Wurde einer Beschwerde - wie vorliegend - nicht in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 BoeB auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung erteilt, so kann die Rekurskommission gemäss Art. 32 Abs. 2 BoeB lediglich feststellen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, wenn der Vertrag mit der Anbieterin bereits geschlossen ist und sich die Beschwerde als begründet erweist. Eine Aufhebung des Zuschlags ist diesfalls ausgeschlossen.