2 vielmehr zusätzlich zu den materiellen Begehren gestellt werden (vgl. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BoeB], SR 172.056.1) - und auch die zwanzigtägige Beschwerdefrist abgelaufen war, stand dem Vertragsschluss zwischen der Vergabestelle und der Zuschlagsempfängerin nichts im Wege (vgl. Entscheid der BRK vom 26. April 2000, veröffentlicht in VPB 64.62 E. 1d). Der Vertrag ist denn auch gemäss Eingabe der Vergabestelle vom 9. September 2003 abgeschlossen worden (vgl. Art. 22 Abs. 2 BoeB).