Am 11. September 2003 reicht die Beschwerdeführerin ihre Replik ein und beantragt u. a. die «aufschiebende Wirkung der Bestellung». Mit Duplik vom 24. September 2003 hält die Vergabestelle am Antrag gemäss Vernehmlassung vom 4. September 2003 fest. Aus den Erwägungen: 1.a.-e. (…) 2.a. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 9. August 2003 entgegen ihren Ausführungen in der Eingabe vom 11. September 2003 weder explizit noch implizit ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt hatte - das Beschwerdebegehren «Vergabe der obigen Arbeiten an unsere Firma, X AG» umfasst kein solches Gesuch; dieses muss