Gegen diese Zuschlagsverfügung erhebt die X AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. August 2003 (Poststempel: 11. August 2003) bei der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK; Rekurskommission) Beschwerde. C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2003 beantragt die Vergabestelle, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Mit Eingabe vom 9. September 2003 teilt sie der BRK zudem u. a. mit, dass der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin (für den BKP 272) geschlossen worden sei. D. Am 11. September 2003 reicht die Beschwerdeführerin ihre Replik ein und beantragt u. a. die «aufschiebende Wirkung der Bestellung».