Öffentliches Beschaffungswesen. Nichtberücksichtigung im offenen Verfahren. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Grundsatz von Treu und Glauben. - Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde muss zusätzlich zu den materiellen Begehren gestellt werden (E. 2a). - Auch Private sind im Rechtsverkehr mit den staatlichen Behörden an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden; widersprüchliches Verhalten findet keinen Rechtsschutz. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot ausdrücklich einen Vorbehalt in Bezug auf die Zahlungsbedingungen angebracht, den sie in ihrem Angebot mit Rabatt ebenso ausdrücklich hätte widerrufen müssen (E. 3c).