{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-11-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-68-47--_2003-11-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006545.pdf?ID=150006545", "Checksum": "efb37e8072f9d1362c5aa616d4413ffe"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 68.47 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 11.11.2003 JAAC 68.47 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 11.11.2003 JAAC 68.47 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 11.11.2003 JAAC 68.47 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:22:22", "Checksum": "5c7df7014f4b40fb4db997dec31830c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 11.11.2003 JAAC 68.47 \r\n\n 3\nBauarbeiten und Lieferungen», «Regiearbeiten […]», «Ausmassreduktionen\n[…]» und «Sicherstellungen […]». Diese Hinweise seien integrierender\nBestandteil der Offerte. Nach Art. 155 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 der\nallgemeinen Bedingungen ist die fällige Schlussrechnung innert 60 Tagen\nzu bezahlen, ansonsten die Auftraggeberin, mithin die Vergabestelle, in\nVerzug gerät. Die Beschwerdeführerin hatte ihrem ersten Angebot ein\nSchreiben beigelegt, wonach sie ausdrücklich auf ihre Liefer-, Offert- und\nVerkaufsunterlagen verwies. Sämtliche Rechnungen und Akontozahlungen\nseien innert 20 Tagen zahlbar. Für allfällige Fragen stehe eine Kontaktperson\nzur Verfügung. Dieser letzte Satz steht auch im Begleitschreiben zum Abgebot\nder Beschwerdeführerin, worin sie im Übrigen lediglich auf ihr beigelegtes\nAbgebot verweist.\nc. Wenn die Vergabestelle bei diesem Stand der Dinge beim Angebotsvergleich\nden von der Beschwerdeführerin offerierten Skontoabzug von Fr. 1’923.75,\nmithin einen Preisnachlass bei Zahlung vor Fälligkeit, und letztlich deren\nAngebot nicht berücksichtigte, weil dieses mit Fr. 41’399.10 (inklusive Abzug\nvon 5% Rabatt, zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer, ohne Skontoabzug) über\ndemjenigen der Zuschlagsempfängerin in Höhe von Fr. 40’163.25 lag, so hat\ndies die Beschwerdeführerin ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben.\naa. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und\nvertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Auch die Privaten sind im\nRechtsverkehr mit den staatlichen Behörden an den Grundsatz von Treu und\nGlauben gebunden. Widersprüchliches Verhalten der Privaten findet keinen\nRechtsschutz (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.,\nZürich 2002, Rz. 622 ff., insbesondere Rz. 712).\nbb. Vorliegend war es die Beschwerdeführerin, die zusammen mit ihrem\nAngebot vom 6. Juni 2003 zuerst gegenüber der Vergabestelle einen Vorbehalt\ngegenüber deren allgemeine Bedingungen in Bezug auf die Zahlungsfristen\nangebracht hat, wonach sämtliche Zahlungen zu ihren Gunsten innert\n20 Tagen zu erfolgen hätten. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Abgebot\nvom 7. Juli 2003 die allgemeinen Bedingungen der Vergabestelle mit ihrer\nUnterschrift vordergründig akzeptiert, diese Bedingungen waren aber\nbereits Bestandteil des ersten Angebots, in welchem die Beschwerdeführerin\nausdrücklich einen Vorbehalt in Bezug auf die Zahlungsbedingungen\nangebracht hat. In dieser Situation wäre es von ihr unter dem Blickwinkel\nvon Treu und Glauben zu erwarten gewesen, dass sie diesen Vorbehalt ebenso\nausdrücklich widerrufen hätte. Wenn die Vergabestelle in der Folge davon\nausgegangen ist, dass der Vorbehalt auch für das Abgebot noch gilt, so ist dies\naufgrund der hier gegebenen Umstände nicht zu beanstanden.\nEs ist auch dafürzuhalten, dass für die Vergabestelle keine Anhaltspunkte\nfür Zweifel vorgelegen haben, allenfalls bei der Beschwerdeführerin\nrückfragen zu müssen, wäre dies doch unter dem Aspekt des Grundsatzes\nder Transparenz des Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BoeB) und\ninsbesondere des Gleichbehandlungsgebots gegenüber den anderen Anbietern\nein heikles Vorgehen gewesen. Der Vergabestelle kann insofern ihrerseits\nkein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden. Im Übrigen haben\nAnzeigen und Abmahnungen durch den Anbieter an die Vergabestelle gemäss\n\n4\nderen allgemeinen Bedingungen (vgl. Art. 25) schriftlich zu erfolgen, weshalb\nauch insoweit ein ausdrücklicher schriftlicher Widerruf des fraglichen\nVorbehalts durch die Beschwerdeführerin notwendig gewesen wäre.\n4. (…)\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 68.47 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 11. November 2003 in Sachen X AG [BRK 2003-022]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2004\nAnnée\nAnno\n\nBand 68\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 545\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}